Ein Jobcenter-Darlehen ist keine allgemeine Bankfinanzierung und kein beliebiger Sofortkredit für Bürgergeld- oder andere SGB-II-Leistungsberechtigte. Es kann eine notwendige besondere Ausgabe decken, wenn sie nicht aufgeschoben und nicht aus eigenen verfügbaren Mitteln bezahlt werden kann. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 24 Absatz 1 und § 42a SGB II. Der notwendige Bedarf muss konkret belegt werden.
Wann ein Bedarf unabweisbar sein kann
Die Bundesagentur für Arbeit nennt unter anderem notwendige Reparaturen, notwendige Anschaffungen bei besonderen Umständen, die drohende Sperrung von Haushaltsstrom, Verlust oder Diebstahl sowie Wohnungsbrand als mögliche Fälle. Das ist keine automatische Zusage für jeden gleich benannten Anlass. Entscheidend sind die konkrete Notlage, vorhandene Eigenmittel und zumutbare andere Lösungen.
| Anlass | Mögliche Prüfung | Wichtiger Nachweis |
|---|---|---|
| Notwendiges Haushaltsgerät defekt | Ist Reparatur möglich und wirtschaftlich? | Kostenvoranschlag, Defektnachweis, angemessener Ersatzpreis |
| Stromsperre droht | Kann sie anders abgewendet werden? | Sperrandrohung und Kontakt mit Versorger |
| Dringender besonderer Bedarf | Kann die Ausgabe aufgeschoben werden? | Begründung, Frist und Kosten |
| Erstausstattung | Greifen gesonderte Leistungsregeln? | Fehlende Grundausstattung und persönlicher Anlass |
Eine unangenehme oder unpassend gelegene Ausgabe ist nicht automatisch unabweisbar. Luxuswünsche und aufschiebbare Käufe gehören nicht dazu. Auch für alte private Schulden gilt keine pauschale Übernahme. Für Miet- oder Energieschulden können spezielle gesetzliche Vorschriften relevant sein, die gesondert geprüft werden müssen.
Erstausstattung kann etwas anderes als ein Darlehen sein
Für bestimmte Bedarfe wie eine erstmalige Wohnungsausstattung oder Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sieht § 24 Absatz 3 SGB II gesonderte Leistungen vor. Solche Fälle sollten nicht ungeprüft als Ersatzbeschaffung auf Kredit behandelt werden. Ein nach Jahren defekter Kühlschrank ist dagegen nicht allein deshalb eine Erstausstattung, weil erstmals ein Antrag gestellt wird.
Beschreiben Sie den Bedarf deshalb sachlich und vollständig. Die rechtliche Zuordnung übernimmt die zuständige Stelle anhand Ihrer Lebenslage. Wenn Sie den Unterschied nicht selbst sicher beurteilen können, sollten Sie im Antrag nicht auf eine bestimmte falsche Leistung verzichten, sondern um Prüfung der passenden Unterstützung bitten.
So bereiten Sie den Antrag vor
Ein Darlehen muss gesondert beantragt werden. Benennen Sie den benötigten Gegenstand oder die konkrete Forderung, den Grund der Dringlichkeit, den Betrag und die Zahlungsfrist. Fügen Sie vorhandene Nachweise bei. Das können Kostenvoranschläge, Preisangebote, Schadensunterlagen oder eine Sperrandrohung sein. Erklären Sie außerdem, weshalb die Ausgabe nicht aus verfügbaren Mitteln oder durch eine andere Lösung gedeckt werden kann.
Ein formloser Antrag ist grundsätzlich möglich. Das Jobcenter teilt mit, welche Unterlagen noch benötigt werden. Eine digitale Veränderungsmitteilung oder das zuständige Onlineangebot kann je nach Fall genutzt werden. Wer bisher keine entsprechenden Leistungen erhält, benötigt regelmäßig zusätzlich die vollständige Prüfung der Leistungsberechtigung. Ein bereits eingereichter Kreditantrag bei einer Bank ersetzt diesen Antrag nicht.
Wie hoch ist das Jobcenter-Darlehen?
Die Höhe richtet sich nach dem anerkannten notwendigen Bedarf, nicht nach einer frei wählbaren Kreditsumme. Das Jobcenter kann statt einer Geldzahlung auch Sachleistungen oder Gutscheine vorsehen. Bereits vorhandenes einsetzbares Vermögen und andere verfügbare Mittel werden geprüft. Eine Ausgabe sollte nicht allein wegen erwarteter späterer Erstattung ohne Abstimmung erheblich teurer gewählt werden.
Beachten Sie den Zweck der Leistung. Für ein bewilligtes Darlehen zur Reparatur dürfen Sie nicht selbstverständlich andere Anschaffungen finanzieren. Das Jobcenter kann einen Kauf- oder Verwendungsnachweis verlangen. Bewahren Sie Rechnungen und den schriftlichen Bescheid auf; darin stehen Betrag, Zweck und Rückzahlungsregel.
Rückzahlung: Fünf Prozent statt alter Zehn-Prozent-Regel
Während des weiteren Leistungsbezugs wird das Darlehen grundsätzlich monatlich mit fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet. Die Tilgung beginnt im Monat nach der Auszahlung. Für mehrere entsprechende Darlehen erhöht sich diese Rate nach den Informationen der Bundesagentur nicht einfach auf fünf Prozent je Darlehen. Die frühere pauschale Darstellung mit zehn Prozent ist insoweit veraltet.
Hypothetisches Rechenbeispiel: Bei einem maßgebenden Regelbedarf von 560 Euro entsprächen fünf Prozent 28 Euro monatlich. Die frei gewählte Zahl dient nur der Rechenerklärung und ist kein aktueller amtlicher Regelbedarf. Welche Aufrechnung in Ihrem konkreten Fall erfolgt, ergibt sich aus dem Bescheid. Bei Ende des Leistungsbezugs gelten weitere gesetzliche Regeln; eine verbleibende Schuld verschwindet nicht automatisch.
Bei dringender Frist rechtzeitig handeln
Ein Jobcenter-Darlehen ist nicht als garantierte taggleiche Auszahlung zu verstehen. Kennzeichnen Sie eine akute Frist und reichen Sie die dafür entscheidenden Nachweise sofort ein. Sprechen Sie parallel mit dem Versorger oder Gläubiger über eine vorübergehende Lösung. Bei Ablehnung oder einem unklaren Bescheid können Sozialberatung und die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsbelehrung weiterhelfen.
Ein teurer Minikredit sollte eine mögliche notwendige Hilfe nicht ungeprüft ersetzen. Ebenso sollte kein gewerblicher Vermittler eine sichere staatliche Darlehensbewilligung gegen Vorkasse versprechen. Für die allgemeine Haushaltslage lesen Sie auch Kredite und Alternativen bei Arbeitslosigkeit.
Fragen zu Jobcenter-Darlehen bei unabweisbarem Bedarf beantragen
Wann bekomme ich ein Darlehen vom Jobcenter?
Unter Voraussetzungen bei einem unabweisbaren, nicht aufschiebbaren Bedarf, den Sie nicht aus verfügbaren eigenen Mitteln decken können. Die zuständige Stelle prüft den konkreten Anlass und verlangt Nachweise.
Ist ein Jobcenter-Darlehen zinslos?
Das Darlehen bei unabweisbarem Bedarf wird nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit zinslos gewährt. Es muss dennoch zurückgezahlt und zweckentsprechend verwendet werden.
Wie hoch ist die Rückzahlung beim Jobcenter-Darlehen?
Während des weiteren Leistungsbezugs werden grundsätzlich fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet. Die Tilgung beginnt im Monat nach Auszahlung; der Bescheid regelt den konkreten Fall.
Muss ich für jedes Jobcenter-Darlehen fünf Prozent extra zahlen?
Nach den Informationen der Bundesagentur erhöht sich die genannte Tilgungsrate bei mehreren entsprechenden Darlehen nicht einfach je Darlehen. Die konkrete Aufrechnung steht im Bescheid.
Ist eine Wohnungserstausstattung immer ein Jobcenter-Darlehen?
Nein. Für bestimmte Erstausstattungen gelten gesonderte Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II. Sie sind von einer später notwendigen Ersatzbeschaffung zu unterscheiden.
Welche Nachweise braucht mein Jobcenter-Darlehensantrag?
Hilfreich sind eine konkrete Begründung der Dringlichkeit, Betrag, Frist und Belege wie Kostenvoranschlag oder Sperrandrohung. Das Jobcenter kann zusätzliche Nachweise oder Verwendungsbelege verlangen.
